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Zahnbehandlung und Steuer

Zahnbehandlung und Steuer

(Diese Inforamtion stellt keine steuerliche Beratung dar. Fragen Sie ggf. Ihren Steuerberater) 

Wussten Sie, dass Sie Zahnbehandlungskosten in vielen Fällen von der Steuer absetzen können?

Denn so wie auch alle anderen Kosten für Gesundheitsaufwendungen, sind auch die Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz usw. nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Wenn es eine außergewöhnliche Belastung gibt, dann gibt es auch eine gewöhnliche (zumutbare). Diese zumutbare Belastung richtet sich nach Familienstand und Einkommen. Die genauen Beträge entnehmen Sie bitte der Tabelle unten.

Beispiel: Ein Patient ist verheiratet, hat 3 Kinder und ein Jahresbruttoeinkommen von 30.000,- €. Die zumutbare Belastung beträgt 1 % - das sind 300,- €. Eine bei ihm durchgeführte umfassende zahnärztliche Behandlung kostet 6.000,- €, wovon seine Versicherung 1.500,- € bezahlt. Die für ihn verbleibenden 4.500,- € kann er abzüglich der 1 % (= 300,- €) voll bei der Einkommensteuererklärung (Lohnsteuerjahresausgleich) eintragen - in diesem Beispiel sind also 4200,- € absetzbar.

Außergewöhnliche Belastungen in einem Jahr bündeln. Aus steuerlichen Gründen ist es sinnvoll, alle absehbaren außergewöhnlichen Belastungen auf ein Kalenderjahr zu verlagern. Sofern medizinisch vertretbar, sollten Sie Aufwendungen für Krankenhaus, Kur, Brille, Zahnarzt, Arzt und auch die Unterstützung von Angehörigen innerhalb eines Jahres vornehmen. Auch derartige Kosten für die Familienangehörigen (Eltern, Kinder, Schwäger, Geschwister) sind absetzbar, wenn Sie die Kosten getragen haben.

Lassen Sie sich deshalb für alles eine Quittung ausstellen (auch Rezeptzuzahlungen in der Apotheke) und heben Sie die Belege auf.

Die zumutbare Belastung richtet sich nach Familienstand und Einkommen:

Gesamtbetrag der Familieneinkünfte
von brutto

bis
15.338,76 €

bis
51.129,19 €

über
51.129,19 €
ohne Kinder (Grundtabelle) i.d.R. ledig 5 % 6 % 7 %
ohne Kinder (Splittingtabelle) i.d.R. verheiratet 4 % 5 % 6 %
mit 1 oder 2 Kindern 2 % 3 % 4 %
mit 3 oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 %